Universitätsassistentin / Universitätsassistent am Institut für Erziehungswissenschaft und Bildungsforschung, Arbeitsbereich Schulpädagogik und Historische Bildungsforschung – Kennung 397H/18
Die Alpen-Adria-Universität Klagenfurt schreibt gem. § 107 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002 folgende Stelle zur Besetzung aus:
Universitätsassistentin / Universitätsassistent
an der Fakultät für Kulturwissenschaften, Institut für Erziehungswissenschaft und Bildungsforschung, Arbeitsbereich Schulpädagogik und Historische Bildungsforschung, im Beschäftigungsausmaß von 100 {c8db3f4443fb2f1c80e20e2e8420a201d47393e6b007c83f4847286f4b955a35} (Uni-KV: B1 www.aau.at/uni-kv), befristet auf die Dauer von 4 Jahren. Das monatliche Mindestentgelt für diese Verwendung beträgt € 2.794,60 brutto (14 x jährlich) und kann sich durch Anrechnung tätigkeitsspezifischer Vorerfahrungen erhöhen. Voraussichtlicher Beginn des Angestelltenverhältnisses ist ehestmöglich.
Der Aufgabenbereich umfasst:
- Mitwirkung an Forschungsprojekten und Lehrtätigkeiten im Arbeitsbereich Schulpädagogik mit dem Schwerpunkt Frauen- und Geschlechterforschung
- Selbständiges wissenschaftliches Arbeiten mit dem Ziel einer Promotion innerhalb der Vertragslaufzeit (thematischer Schwerpunkt Frauen- und Geschlechterforschung im schulpädagogischen Kontext)
- Selbständige Durchführung von Lehrveranstaltungen, Prüfungstätigkeiten sowie Betreuung von Studierenden
- Mitarbeit an administrativen und organisatorischen Aufgaben des Instituts sowie an Qualitätssicherungsmaßnahmen und Öffentlichkeitsarbeit
- Publikations- und Vortragstätigkeit (national und international)
Voraussetzungen für die Einstellung:
- Abgeschlossenes Master-/Diplomstudium der Erziehungswissenschaft / Pädagogik / Bildungsforschung / Bildungswissenschaften mit dem Schwerpunkt Frauen- und Geschlechterforschung und Schulpädagogik oder abgeschlossenes Master-/Diplomstudium im Bereich der Gender Studies mit schulischem Schwerpunkt an einer in- oder ausländischen Universität mit zumindest gutem Studienerfolg
- nachweisliche Kenntnisse in Frauen- und Geschlechterforschung und zu schulpädagogischen Fragestellungen (Theorien und Methodologien / Methoden)
- Nachweisliche Erfahrungen in der Teamarbeit
- Sehr gute Sprachkenntnisse in Deutsch und Englisch (Wort und Schrift)
Der Nachweis für die Erfüllung aller Voraussetzungen für die Einstellung muss bis spätestens 1. August 2018 vorliegen.
Erwünscht sind:
- Forschungs-, Publikations- und Vortragstätigkeit in den Themenbereichen der Frauen- und Geschlechterforschung und/oder Schulpädagogik
- Erfahrungen in hochschulischer Lehre
- praktische Erfahrungen in Handlungs- und Berufsfeldern der Frauen- und Geschlechter-forschung bzw. in schulischen Kontexten
- Internationale Erfahrungen (z.B. im Rahmen der Ausbildung oder von Projektkooperationen)
Diese Stelle dient der fachlichen und wissenschaftlichen Bildung von AbsolventInnen eines Master- bzw. Diplomstudiums mit dem Ziel des Abschlusses eines Doktorats- /Ph.D.– Studiums der Philosophie, Dissertationsgebiet Pädagogik. Bewerbungen von Personen, die bereits über ein facheinschlägiges Doktorat/Ph.D. verfügen, können daher nicht berücksichtigt werden.
Die Universität strebt eine Erhöhung des Frauenanteils beim wissenschaftlichen Personal an und fordert daher qualifizierte Frauen zur Bewerbung auf.
Menschen mit Behinderungen oder chronischen Erkrankungen, die die geforderten Qualifikations-kriterien erfüllen, werden ausdrücklich zur Bewerbung aufgefordert.
Allgemeine Informationen finden BewerberInnen unter www.aau.at/jobs/Information.
Bewerbungen sind mit den üblichen Unterlagen (Bewerbungsschreiben, Lebenslauf, Nachweis des guten Studienerfolgs, Nachweis über die (mindestens) gute Bewertung der Master-/Diplomarbeit, Nachweis über die fachspezifische Ausrichtung des Studiums, Nachweis über Teamkompetenz und Fremdsprachenkompetenz) bis spätestens 1. August 2018 unter der Kennung 397H/18 an die Alpen-Adria-Universität Klagenfurt, Dekanatekanzlei / Recruiting, ausschließlich über das Online-Bewerbungsformular unter www.aau.at/obf zu richten.
Es besteht kein Anspruch auf Abgeltung von Reise- und Aufenthaltskosten, die aus Anlass des Auf-nahmeverfahrens entstehen.
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Source: AAU TEWI