Lehrling (w/m) Informationstechnologie Technik (mit der Option Matura) – Kennung 268/18

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Die Alpen-Adria-Universität Klagenfurt schreibt gem. § 107 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002 folgende Stelle zur Besetzung aus:

Lehrling (w/m) Informationstechnologie Technik

(mit der Option Matura)

in der ZE Zentraler Informatikdienst, im Beschäftigungsausmaß von 100 {c8db3f4443fb2f1c80e20e2e8420a201d47393e6b007c83f4847286f4b955a35}. Das monatliche Mindestentgelt für diese Verwendung beträgt gemäß Uni-KV § 56 € 548,40 brutto (14 x jährlich) und kann sich auf Basis der Vorschriften des BAG erhöhen. Voraussichtlicher Beginn des Ausbildungsverhältnisses ist der 1. August 2018.

 

Der Aufgabenbereich des Ausbildungsplatzes umfasst die in der Informationstechnologie-Ausbildungsordnung festgelegten Tätigkeitsbereiche gem. BGBL. II Nr. 149/06, Teil 3.

 

Voraussetzung für die Einstellung ist der positive Abschluss des 9. Pflichtschuljahres.

Der Nachweis über die Erfüllung dieser Voraussetzung für die Einstellung muss bis spätestens
1. August 2018
vorliegen.

 

Erwünscht sind:

  • Gute Noten im Abschlusszeugnis, insbesondere in Deutsch, Mathematik und Englisch
  • Freude und Erfahrung mit Hard- und Software
  • Interesse an IT- und Digitalisierungsthemen
  • Team- und Kommunikationsfähigkeit
  • Zuverlässigkeit, Pünktlichkeit und Ordnungssinn

 

Die Universität strebt eine Erhöhung des Frauenanteils beim Personal an und fordert daher qualifizierte Frauen ausdrücklich zur Bewerbung auf.

Menschen mit Behinderungen oder chronischen Erkrankungen, die die geforderten Qualifikationskriterien erfüllen, werden ausdrücklich zur Bewerbung aufgefordert.

Allgemeine Informationen finden BewerberInnen unter www.aau.at/jobs/information.

Bewerbungen sind mit den üblichen Unterlagen (Motivationsschreiben, Lebenslauf und der letzten beiden Halb-/Jahreszeugnisse) bis zum 6. Juni 2018 unter der Kennung 268/18 an die Alpen-Adria-Universität Klagenfurt, Dekanatekanzlei/Recruiting, ausschließlich über das Online-Bewerbungsformular unter www.aau.at/obf zu richten.

Bewerberinnen und Bewerber haben keinen Anspruch auf Abgeltung von entstandenen Reise- und Aufenthaltskosten, die aus Anlass des Aufnahmeverfahrens entstehen.

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Source: AAU TEWI