Lehrling (Bürokauffrau / Bürokaufmann) mit der Option Matura in der Zentralen Einrichtung Personalabteilung – Kennung 606/18

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Die Alpen-Adria-Universität Klagenfurt schreibt gem. § 107 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002 folgende Stelle zur Besetzung aus:

Lehrling (Bürokauffrau / Bürokaufmann) mit der Option Matura

 in der Zentralen Einrichtung Personalabteilung, im Beschäftigungsausmaß von 100 {c8db3f4443fb2f1c80e20e2e8420a201d47393e6b007c83f4847286f4b955a35}. Das monatliche Mindestentgelt für diese Verwendung beträgt gemäß Uni-KV § 56 Euro 548,40 brutto (14 x jährlich) und kann sich auf Basis der Vorschriften des BAG erhöhen. Voraus­sichtlicher Beginn des Ausbildungsverhältnisses ist ehestmöglich.

 Der Aufgabenbereich des Ausbildungsplatzes umfasst die in der Ausbildungsordnung für eine Bürokauffrau/einen Bürokaufmann festgelegten Tätigkeitsfelder gem. BGBL. II Nr. 6/2004.

 Voraussetzung für die Einstellung ist der positive Abschluss des 9. Pflichtschuljahres.

Der Nachweis der Erfüllung dieser Voraussetzung für die Einstellung muss bis spätestens 26. September 2018 vorliegen.

 Erwünscht sind:

  • Gute Deutsch-, Mathematik- und Englischnoten im Abschlusszeugnis
  • Textverarbeitungskenntnisse sowie Interesse für computerunterstützte Büro­kommunikation
  • Team- und Kommunikationsfähigkeit
  • Zuverlässigkeit und Ordnungssinn
  • Bereitschaft zur Weiterbildung

Die Universität Klagenfurt strebt eine Erhöhung des Frauenanteils beim Personal an und fordert daher qualifizierte Frauen ausdrücklich zur Bewerbung auf.

Menschen mit Behinderungen oder chronischen Erkrankungen, die die geforderten Qualifikationskriterien erfüllen, werden ausdrücklich zur Bewerbung aufgefordert.

Allgemeine Informationen finden BewerberInnen unter www.aau.at/jobs/information.

Bewerbungen sind mit den üblichen Unterlagen bis spätestens 26. September 2018 unter der Kennung 606/18 an die Alpen-Adria-Universität Klagenfurt, Dekanatekanzlei/Recruiting, ausschließlich über das Online-Bewerbungsformular unter www.aau.at/obf zu richten.

Bewerber und Bewerberinnen haben keinen Anspruch auf Abgeltung von entstandenen Reise- und Aufenthaltskosten, die aus Anlass des Aufnahmeverfahrens entstehen.

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Source: AAU TEWI